Corona-Virus News Update Blog

Hoffnung für Solo-Selbständige - Die Neustarthilfe startet!

Hoffnungsvolles Ergebnis des Wirtschaftsgipfels mit ca. 40 Vertretern der Wirtschaftsverbände: Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Neustarthilfe entwickeln wir unser Corona-Hilfspaket weiter. Soloselbständige sind von den bestehenden Einschränkungen häufig besonders schwer betroffen. Für sie gibt es jetzt die Neustarthilfe, sie können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten."

Hierzu Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Besonders schwierig ist die Situation für viele Soloselbstständige." und Kulturstaatsministerin Monika Grütters ergänzt: „Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III."

 

Höhe und Berechnung der Neustarthilfe:

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes
(Achtung, bezogen auf das Jahr 2019!), maximal aber 7.500 Euro.
Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das gesamte Jahr 2019 zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz

Zum Rechner

Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz des Jahres 2019 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Übrigens: Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

 

Wer kann Neustarthilfe beantragen?

Alle selbständig erwerbstätigen Soloselbständigen im Haupterwerb, ohne Angestellte, die bei einem Finanzamt erfasst sind und die keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten. Soloselbständige, die ab dem 1. Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, sind nicht antragsberechtigt.

Antragstellung

Zum Glück muss man diesmal nicht erst umständlich einen Termin bei einem Steuerberater machen, um die Neustarthilfe zu berechnen und zu beantragen, ein enormer Vorteil! Die Antragstellung erfolgt online, Soloselbständige können mit dem Direktantrag die Neustarthilfe (bis 7.500 Euro) beantragen. Für die Anmeldung zum Direktantrag benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

Hier geht's direkt zum Antrag:
Neustarthilfe beantragen

 

Auszahlung

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben.

Wenn Sie Fragen zur aktuellen Neustarthilfe haben oder zum Antragsverfahren, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.

Kontakt aufnehmen

oder
Rückruf anfordern

Neu! Corona-Hilfe in Hessen - Jetzt zu 59 Prozent geförderte Perspektivenberatung

Seit Jahren beraten wir im Auftrag des RKW Hessen Unternehmen in schwierigen Situationen – auch zur Liquiditätssicherung – mit sehr guten Resultaten. Jetzt geht das Land Hessen einen Schritt weiter, um über diese schwierige Zeit hinweg zu kommen:

Von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffene kleine Unternehmen bis 10 Mitarbeiter bzw. max. 2 Mio EUR Jahresumsatz/Bilanzsumme können Beratungen mit 59 Prozent Kostenübernahme über das Hessische Wirtschaftsministerium und die EU in Anspruch nehmen. Dabei geht es um die drängendsten Probleme, wie z.B:

  • Aktuelle (finanzielle) Situation im Betrieb, Liquidität
  • kurzfristige Einsparmöglichkeiten, Auslastung
  • Entwicklung bei Kunden, Lieferanten, Märkten
  • Überprüfung des bestehenden Geschäftsmodells

Insbesondere betriebswirtschaftliche Themen und mögliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld, Kredite, Förderkredite, Bürgschaften, Zuschüsse beleuchten wir und geben entsprechende Empfehlungen. Gemeinsam mit der Geschäftsleitung arbeiten wir an Konzepten zur Bewältigung der Krise oder Überbrückung kritischer Zeiträume, bis hin zur Veränderung des Geschäftsmodells oder des Unternehmensauftritts in der Zukunft.

 

Attraktive Förderkonditionen

Gefördert werden maximal drei Beratungstage, also insgesamt 24 Stunden. Die Unternehmen tragen lediglich einen Eigenanteil von 1.104,- EUR, d.h. der Aufwand für eine Beratungsstunde reduziert sich auf 46 EUR, das entspricht einem Berater-Tagessatz von 368 EUR statt der regulären 900 EUR.

Hier unten finden Sie die erforderlichen Informationen, wenn Sie diese Zuschüsse nutzen möchten. Achtung: Wie bei den meisten CORONA Hilfsangeboten gibt es auch hier ein bestimmtes Fördervolumen (Budget). Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und bleiben Sie zuversichtlich!

 

pdficon large Perspektivenberatung-Infoblatt

 

pdficon large Anfrage CORONA-Perspektivenberatung

 

pdficon large Ausfuellhilfe Perspektivenberatung

Kontakt aufnehmen

oder
Rückruf anfordern

Gute Nachrichten in 2021 für alle Gründer, Startups und Gründungsinteressierten

Wir hoffen, Sie sind wohlauf und gesund ins neue Jahr gestartet. Das vergangene Jahr war sicher eine echte Ausnahmesituation für viele.

Und auch das neue Jahr wird uns mit Ereignissen herausfordern, die für alle ungewohnt und neu sind. Dies gilt ganz besonders, wenn Sie persönliche Ideen oder Ihre geschäftliche Pläne umsetzen möchten. Da ist jede Hilfe, Unterstützung und guter Rat sicher herzlich willkommen. Und genau dafür gibt es die Fördermittel des Landes Hessen für alle Existenzgründer in Hessen.

Die gute Nachricht für alle, die unternehmerisch aktiv werden möchten: Die Fördermittel für die Gründungsberatung in Hessen wurden freigegeben!

Das bedeutet für Sie: Für Ihre Existenzgründung in Hessen können Sie jetzt einen Zuschuss von bis zu 2.075 EUR für individuelle Gründungsberatung in Anspruch nehmen. Damit starten Sie sicher, schneller und selbstbewusster, profitieren von wertvollem Experten Know How und vermeiden außerdem Fehler, die echt teuer werden können.

Wie hoch ist die finanzielle Förderung und was sind die Voraussetzungen?

Die Förderung liegt etwa bei 59%, die genaue Höhe können Sie der Fördertabelle entnehmen. Voraussetzung ist Wohnort bzw. voraussichtliche Gründung in Hessen. Übrigens: Mehr als 80% der von uns beratenen Existenzgründer nutzen dieses Förderprogramm jährlich.

Ich plane, mich in 2021 selbständig zu machen, wie kann ich den Zuschuss erhalten?

Laden Sie das Anfrageformular für eine Existenzgründungsberatung herunter. Senden Sie es ausgefüllt an das RKW Hessen. Dieses Förderinstitut hat die Bearbeitung  und Prüfung übernommen. Für Fragen rufen Sie uns einfach an oder wählen Sie einen Rückrufwunsch.

Wie geht es dann weiter?

Die Förderstelle hat uns eine zügige Bearbeitung aller Zuschussanträge zugesagt. Sie prüft Ihre Anfrage auf eine mögliche Förderung und setzt sich mit Ihnen in Verbindung. Wenn Ihr Förderantrag genehmigt wird, kann mit der Beratung begonnen werden.

 

pdficon large Anfrageformular für Zuschuss zur Existenzgründungsberatung

Kontakt aufnehmen

oder
Rückruf anfordern

KfW-Schnellkredit 2020 jetzt verbessert

 

KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen auch mit weniger 10 Mitarbeitern

Sie sind durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit? Bis zum 31.12.2020 können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 abschließen, auch wenn Ihr Unternehmen weniger als 10 Mitarbeiter hat. Die maximale Höhe des KfW-Schnellkredits 2020 richtet sich an der Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen aus. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse z.B. für Investitionen und Betriebsmittel. Business Consulting Partner unterstützt Sie bei der Kontaktaufnahme, der Antragstellung und den Bankgesprächen.

 

Die Vorteile kurz und kompakt:

  • Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel)
  • Kleinere und große Kreditbeträge – 500.000 EUR, über 50 Mitarbeiter bis zu 800.000 EUR
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos
  • Keine Risikoprüfung durch Hausbank
  • einheitlicher Sollzinssatz (aktueller Stand 3,00 % p.a.)

 

So beantragen Sie einen KfW-Kredit

Video ( 1:26 min)

 

Jetzt Kreditantrag für Ihre Bank vorbereiten

Wenn Sie den passenden Kredit gefunden haben, können Sie Ihren Antrag schon vorbereiten. Das hilft Ihrer Bank, den Kreditantrag schnellstmöglich an die KfW weiterzuleiten. Es ist noch kein Kreditantrag – es hilft aber Ihrer Bank oder Sparkasse, den Antrag für Sie zu stellen. Mit wenigen Angaben machen Sie den ersten Schritt hin zu Ihrem Kredit. Bereiten Sie jetzt Ihren Antrag vor – damit Ihr Bankgespräch schneller zum Ziel führt.

Kreditantrag vorbereiten

Die neue Umsatzsteuer kommt! Was jetzt zu beachten ist

In den Konjunktur-Paketen Corona I und II sind Änderungen bezüglich der Umsatzsteuer erfolgt. Die Umsatzsteuersätze sind mit Wirkung vom 01.07.2020 herabgesetzt worden. Dies bedeutet für Sie und für alle Unternehmen Handlungsbedarf und erhebliche Änderungen in der Fakturierung und dem betrieblichen Rechnungswesen. Besonders zu beachten sind die Regelungen zur Umsatzsteuer für Gastronomen aus Konjunktur-Paketen Corona I und II. Auch als Rechnungsempfänger haben Sie die Richtigkeit der Umsatzsteuerermittlung zu prüfen!

Welche Umsatztsteuer gehört jetzt auf die Rechnung?

Frau Adelheid Kathrin Lingnau, Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin in Heusenstamm hat die Änderungen der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 als Beitrag zusammengefasst. Sie schreibt:

"Für die Beurteilung, welcher Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, gilt generell: Sie nehmen den Umsatzsteuersatz, der für den Zeitpunkt gültig ist, in dem die Leistung abschließend erbracht wurde! Es ist völlig egal, wann die Rechnung geschrieben oder bezahlt wird!"

Doch wie muss die Rechnung jetzt aussehen? Wie verhält es sich mit Teilzahlungen, Nachberechnungen, Gutscheinen, Rückzahlungen? Was passiert mit Pfand, im Versandhandel, Leasingraten oder Mieten? Sind Sie Soll-Versteuerer oder berechnen Sie Ihre Steuer nach vereinnahmten Entgelten? Kann ich "alte" und "neue" Umsatzsteuer zusammenrechnen? Wie sieht die neue Umsatzsteuervoranmeldung aus?

Lesen Sie hierzu die Beispiele und das  ausführliche Mandanteninformationsschreiben zum Download. An dieser Stelle herzlichen Dank an Frau Adelheid Kathrin Lingnau, Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin in Heusenstamm.

 

pdficon large Umsatzsteuer-Änderungen Kurzhinweise

 

pdficon large Tabelle UStÄnderungen_Übersicht_USt-Sätze ab 01-07-20

 

pdficon large Tabelle UStÄnderungen_USt-Sätze Gastronomie ab 01-07-20

 

pdficon large Änderung der Umsatzsteuer Info-schreiben mit Beispielen

 

Artikel und Rechenbeispiele wurden uns von der Autorin, Frau Adelheid Kathrin Lingnau, Diplom-Kauffrau und Steuerberaterin in Heusenstamm zur Verfügung gestellt. Wir machen keine steuerliche Beratung und übernehmen keine Haftung für den Inhalt.

Diplom-Kauffrau Adelheid Kathrin Lingnau
Steuerberaterin
Hohebergstraße 2
63150 Heusenstamm
Tel. 06104 68 28 61
Email: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Weitere Beiträge von A.K. Lingnau: Gastbeitrag " GmbH versus UG (haftungsbeschränkt) "

Lesen Sie auch die FAQ's des Bundesfinanzministeriums zu diesem Thema

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

 

Aktuelle Informationen

Der deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2020 Eckpunkte für ein Bundesprogramm "Überbrückungshilfe für kleine und mittelständiche Unternehmen, die in ihrem Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen" beschlossen.

Hintergrund ist, dass zahlreiche kleine und mittelständische Untenehmen, aber auch Soloselbständige, selbständige Angehörige der freien  Berufe und gemeinnützige Unternehmen und Organisationen unter laufenden Fixkostenbelastungen zu leiden haben, die nicht durch Einnahmen gedeckt werden können.

 

Gut: Bund übernimmt laufende Fixkosten

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Voraussetzung ist, dass die Geschäftstätigkeit vollständig oder in wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie eingestellt werden musste. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 (zusammen) mindestens um 60% eingebrochen ist ggü. dem Vorjahreszeitraum.

Die Überbrückungshilfe gewährt in den Monate Juni, Juli und August 2020 einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von:

  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
  • 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent

Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Zudem gilt:

  • Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate.
  • Bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 15.000 Euro für drei Monate.
  • In begründeten Ausnahmefällen – Kleinunternehmen mit sehr hohen Fixkosten – können diese Höchstbeträge überschritten werden.

Welche Fixkosten werden berücksichtigt?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.

2. Weitere Mietkosten

3. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen (aber keine Tilgungen)

4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen (Nebenkosten)

7. Grundsteuern

8. Betriebliche Lizenzgebühren

9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben

10. Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.

11. Kosten für Auszubildende

12. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

 

Schlecht: Aufwendiges Verfahren der Antragstellung

Im Gegensatz zur Soforthilfe (31.03.2020) des Bundes und Landes, die bis 31.05.2020 bei den beauftragten Stellen direkt vom Unternehmer beantragt werden konnte, ist bei der Überbrückungshilfe der Umweg über die steuerberatenden Berufe (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) erforderlich. Und das gleich mehrmals, denn in den Ausführungen heisst es:

"In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen."

Sinnvoll? Aufgrund der bereits bestehenden Meldepflichten im Rahmen der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen (USTVA) kann das zuständige Finanzamt einen Umsatzeinbruch grundsätzlich unmittelbar an den Bemessungsgrundlagen ablesen. Die davon nicht erfassten Quartals- oder Jahresmelder sehen sich plötzlich einer aufwendigeren monatlichen Rechnungslegung gegenüber. Eine Aufstellung relevanter Fixkosten wären bei dieser Alternative bei der Gewinnermittlung in der EÜR ggf. getrennt anzugeben bzw. belegführend nachzuweisen und über Elster zu melden.

Das Nachsehen haben auch jene Unternehmen, die Ihre steuerlichen Pflichten in der Vergangenheit ohne Einschaltung eines Steuerberaters bewältigen konnten, z.B. mit ihrer Buchhaltungssoftware und Elster-Modul. Wird die Überbrückungshilfe so zu einem willkommenen Neukundengewinnungsprogramm für Steuerberater?  Folglich ist jetzt mit einem Run auf Steuerberaterkanzleien und die -organisationen (z.B. DATEV) zu rechnen, die sich über das Mehrgeschäft freuen dürften, zumal die dafür vom Steuerberater in Rechnung gestellten Kosten zu 100% vom Bund bezuschusst werden (vgl. Punkt 10 oben). Ein handwerklicher Fehler des Eckpunkte-Papiers?

 

Eingestellt: BAFA Beratungsförderung für Unternehmer!

Das unten beschriebene Förderprogramm wurde lt. Medienberichten gestoppt, möglicher Grund: Mißbrauch bei Corona-Hilfen

https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/corona-hilfen-berater-101.html

 

Aktueller Hinweis

Aufgrund der großen Nachfrage für das spezielle Fördermodul sind die vorgesehenen Mittel bereits ausgeschöpft, es können auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul wurde deshalb vorzeitig eingestellt. Daher kann das BAFA vorerst nur einen Antrag bewilligen und die Förderung an den Berater auszahlen, wenn für diesen Antrag bereits eine Inaussichtstellung vorliegt und Sie einen förderfähiger Verwendungsnachweis eingereicht haben. Wie in jedem Förderprogramm stehen die Bewilligungen und damit die Auszahlungen unter dem Vorbehalt ausreichender Haushaltsmittel.

Quelle: Merkblatt zur Richtlinienergänzung zum Programm Förderung unternehmerischen Know-hows, Referat 413, Stand 03.06.2020

 

Bundeswirtschaftsministerium stoppt Förderprogramm mit 100% Zuschus dauerhaft

Die Corona Krise hat uns alle fest im Griff und wie stark jeder Einzelne von uns auch davon betroffen ist, für immer mehr Selbständige, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hat die Corona-Krise drastische, teilweise existenzbedrohende Auswirkungen. Auftragsstornierungen, Umsatzrückgänge oder auch Ungewissheit, wie es aktuell weiter geht, quälen viele Unternehmer (innen).

 

Beschreibung der Hilfe für betroffene Unternehmen:

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) teilt hierzu in der Bekanntmachung vom 30.03.2020 mit: "Diese KMU benötigen eine schnelle, unbürokratische Unterstützung in den sich stellenden betriebswirtschaftlichen Fragen durch professionelle Berater". Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat daher mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger die bestehende Rahmenrichtlinie zur „Förderung unternehmerischen Know-hows“ um ein Modul für von der „Corona-Krise“ betroffene Unternehmen und Freiberufler im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt. Die BAFA Beratungsförderung gehört schon seit Jahren zu den beliebtesten Programmen bei Jungunternehmen (<2 Jahre ) und Bestandsunternehmen (>2 Jahre). Zur Unterstützung dieser Initiative haben sich TOP-Berater aus ganz Deutschland verpflichtet.


Konditionen:

  • Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen der „Corona-Krise“ leiden.
  • Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100%, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).
  • Antragsteller muss nicht finanziell in Vorlage treten
  • Betroffene Unternehmen müssen kein Informationsgespräch mit einem regionalen Ansprechpartner (Regionalpartner) vor Antragstellung führen.
  • Anträge auf Förderung können danach längstens bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.

Das Antragsverfahren für Unternehmer, Selbständige oder Freiberufler


Wenn Sie betroffen sind, können Sie hier einen Online-Antrag stellen: https://fms.bafa.de/BafaFrame/unternehmensberatung

  • Wählen Sie Corona-Krise?  -->ja
  • Unternehmensart: Wählen Sie Jungunternehmen (<2 Jahre) oder Bestandsunternehmen
  • Leitstelle (meist DIHK)
  • Angaben zum Beratungsunternehmen BAFA ID: 144257,
  • Berater Thomas Lattenmayer
  • Wirtschaftszweigklassifikation:___(aus Liste wählen)______
  • Anzahl der Beschäftigten: zählen Sie sich selbst mit
  • Jahresbilanzsumme /-umsatz: realistisch schätzen oder Vorjahr eintragen


Alternativ lesen Sie die Kurzanleitung oder rufen Sie uns an unter 069/9055 7983. Wir führen telefonisch durch den Online-Antrag der BAFA (dauert 5-10 Minuten). Bei Einstellung der BAFA Corona-Förderung können Sie die BAFA Beratungsförderung für Jungunternehmen und Bestandsunternehmen (>2 Jahre ) erwägen.

 

Steuerliche Hilfen für Unternehmer und Selbständige

 

Rückerstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 möglich

Hessen gibt seiner Wirtschaft vorübergehend eine Liquiditätsspritze, indem wir bereits getätigte Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstatten können. Viele Unternehmen auch Freiberufler zahlen bei der Umsatzsteuer eine sogenannte Sondervorauszahlung, damit sie die monatliche Umsatzsteuer jeweils einen Monat später zahlen dürfen. In der aktuellen Corona-Krise helfen wir den betroffenen Unternehmen und setzen auf Antrag die in 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf ‚Null‘ herab. Das geht ganz unbürokratisch mit formlosem Antrag oder am besten über ELSTER

Zinsfreie Stundung von Steuervorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer

Darüber hinaus werden auf Antrag der Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bereits fällige oder fällig werdende Steuerzahlungen zinsfrei gestundet, soweit die Forderungen aufgrund finanzieller Probleme in Folge des Corona-Virus nicht geleistet werden können. Anträge auf Stundung sind bis zum 31. Dezember 2020 bei den zuständigen Finanzämtern zu stellen und können sich auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer beziehen.

Anpassung der Höhe der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer

Darüber hinaus kann auf Antrag auch die Höhe der individuellen Vorauszahlung angepasst werden. Hierfür ist das jeweilige Finanzamt zuständig. Lesen Sie insbesondere die aktuellen FAQ des Hessischen Finanzministeriums.

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen

Bei unmittelbar Betroffenen wird außerdem dem Grundsatz nach bis zum Ende des Jahres von Seiten der Steuerverwaltung auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet. Dies betrifft beispielsweise mögliche Kontopfändungen. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben. Finanzminister Schäfer: „Wir haben unsere Finanzämter noch einmal sensibilisiert, so dass entsprechende Anträge zügig geprüft werden. Auf strenge Anforderungen bei der Prüfung der Anträge soll verzichtet werden. Indem etwa der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben oder die Vorauszahlung unkompliziert und schnell angepasst wird, möchte auch die Steuerverwaltung ihren Beitrag leisten, damit die Liquiditätssituation der Betroffenen verbessert wird. Alle betroffenen Bürger können auch selbst zu einer zügigeren Bearbeitung beitragen, indem sie das ELSTER-Onlineportal für die Anträge verwenden.

Zum ELSTER Portal

 

Betroffene können sich wegen der für sie im Einzelfall in Betracht kommenden steuerlichen Hilfsmaßnahmen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail umgehend an das zuständige Finanzamt wenden. Für allgemeine Fragen rund um die Steuererklärung steht den Steuerpflichtigen darüber hinaus von Montag bis Freitag, in der Zeit von 8 bis 18 Uhr, auch die landesweite, kostenlose Servicenummer zur Verfügung: 0800 – 522 533 5.

Quelle: https://finanzen.hessen.de/presse/pressemitteilung/hessen-stellt-kurzfristig-75-milliarden-euro-aussicht

 

Konditionen verbessert: KfW-Unternehmerkredit 037/047

 

KfW-Kreditprogramme: Unternehmerkredit und Gründerkredit 2020

Für Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt aktiv sind (bzw. 2 Jahresabschlüsse vorweisen können), können für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. Euro beantragen.

 

Als max. Kredithöhe gilt:

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder weitere Kriterien
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

 

Unternehmen, die weniger als 3 Jahre am Markt sind, können den ERP-Gründerkredit – Universell für Investitionen und Betriebs­mittel beantragen. Die Risikoabsicherung erfolgt in Abstimmung mit Ihrer Hausbank bzw. ggf. Bürgschaftsbank. Eine Alternative kann der ERP-Gründerkredit - Startgeld sein. Mit diesem Kredit erhalten Sie bis zu 30.000 Euro für Betriebs­mittel – mit bis zu 80 % Risiko­übernahme durch die KfW.

 

Ihren Kreditantrag vorbereiten

Wenn Sie Finanzierungsbedarf haben, sollten Sie die für einen Kreditantrag erforderlichen Unterlagen vorbereiten - möglichst präzise und fehlerfrei, damit Ihre Bank den Kreditantrag schnellstmöglich bearbeiten kann.

Bereiten Sie jetzt Ihren Antrag vor – damit Ihr Bankgespräch schneller zum Ziel führt. Wir haben in der Vergangenheit eine Vielzahl von Kreditwünschen professionell vorbereitet und unsere Kunden sowohl bei der Antragstellung als auch der Umsetzung begleitet. Sprechen Sie uns gerne an.

Anfrage Finanzierung

FAQ "Corona" Steuern: Überblick über Steuererleichterungen für  Unternehmen und Selbständige

 

Verfahren - Anträge - Ansprechpartner: Steuern in der Corona-Krise steuerlich bewältigen

 Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder FAQs (Frequently Asked Questions, deutsch: häufig gestellte Fragen) ausgearbeitet, die den von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen einen Überblick über die steuerlichen Erleichterungen geben sollen. Die Ausführungen gelten als allgemeine Hinweise im Umgang mit den sich insoweit aufdrängenden Fragestellungen und werden regelmäßig aktualisiert.

  • Stundung von Steuerzahlungen
  • Herabsetzung von Steuervorauszahlungen
  • Herabsetzung des Gewerbsteuermessbetrages
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge
  • Erstattung von Sondervorauszahlungen der Umsatzsteuer
    Elster->Formulare & Leistungen ->Alle Formulare ->Umsatzsteuer ->Dauerfristverlängerung/Sondervorauszahlung (monatlich) ->2000 (vorbelegt)-> Angaben/Profil ergänzen ->Mitwirkung/Beratung (überspringen) ->Anmeldung der Sondervorauszahlung berichtigt (ankreuzen) ->Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2019 = 0 (Null) setzen.

Der Steuerpflichtige muss aktiv werden.

Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

Einen Fragenkatalog zu grundsätzlichen steuerlichen Rechten, Pflichten und Erleichterungen finden Sie hier im  Acrobat Reader FAQ "Corona" Steuern des Bundesfinanzministeriums.

Aufrund der Bearbeitungszeiten ist ratsam, das Online-Formular zu nutzen alternativ den ausgefüllten Mustervordruck per Mail zu senden. Steuerarten: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer sind als relevante Steuerarten zu nennen. Dies gilt auch für die Grunderwerbsteuer und die Erbschaftsteuer (nicht für Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer und Bauabzugssteuer).

Zu den FAQ's

Jetzt Corona-Soforthilfe beantragen

 

Hier beantragen Solo-Selbstständige, Freiberufler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen

Für in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohte Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstlerinnen und Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind mehr als zwei Milliarden Euro von Bund und Land zur Verfügung gestellt worden.

Jetzt können Sie Ihre Hilfe beantragen

Das Soforthilfsprogramm des Landes setzt auf das Programm des Bundes für Kleinstunternehmen und Soloselbständige auf und ergänzt dieses. Die Antragstellung erfolgt mittels elektronischen Antragsformulars beim Regierungspräsidium Kassel am Montag, 30.03.2020.

Im Online-Antrag ist unter anderem die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Lage bzw. der Liquiditätsengpass zu begründen und zu bestätigen. Zur Vorbereitung des Antrags gibt es eine Ausfüllhilfe.

Acrobat Reader Ausfüllhilfe zum Corona-Soforthilfe-Antrag - HMWEVW - Stand 29.03.2020 (PDF / 100.35 KB)

Hier Soforthilfe beantragen

 

http://www.rpkshe.de/coronahilfe/

https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe

KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

 

Unternehmer KfW-Corona-Hilfe für Unternehmer: Bereiten Sie Ihren Kreditantrag vor

Als Unternehmen, Selbstständiger oder Freiberufler sind Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Schieflage geraten und benötigen einen Kredit? Um Ihre Liquidität zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können Sie jetzt einen KfW-Kredit erhalten. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse z.B. für Investitionen und Betriebsmittel.

Die aktualisierten Informationen sowie eine Übersicht der KfW-Kredite finden Sie hier.

 

Jetzt Kreditantrag für Ihre Bank vorbereiten

Wenn Sie den passenden Kredit gefunden haben, können Sie Ihren Antrag schon vorbereiten. Das hilft Ihrer Bank, den Kreditantrag schnellstmöglich an die KfW weiterzuleiten. Es ist noch kein Kreditantrag – es hilft aber Ihrer Bank oder Sparkasse, den Antrag für Sie zu stellen. Mit wenigen Angaben machen Sie den ersten Schritt hin zu Ihrem Kredit. Bereiten Sie jetzt Ihren Antrag vor – damit Ihr Bankgespräch schneller zum Ziel führt.

Kreditantrag vorbereiten

Antragstellung und Auszahlung der Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen und Selbständige

 

Antragstellung in Hessen ausschließlich online und über das Regierungspräsidium Kassel

Das Land Hessen hat ein millionenschweres Soforthilfeprogramm geschnürt und stockt die Mittel der Bundesregierung mit einem eigenen Zuschuss auf. Insgesamt stehen für Solo-Selbstständige, Freiberufler, Künstlerinnen und Künstler sowie Kleinst- und Kleinunternehmen mit bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehr als zwei Milliarden Euro von Bund und Land zur Verfügung.

Nach einer Telefonkonferenz der Minister mit Vertretern von Unternehmen, Banken und Behörden steht nun fest: Die zur Stützung vom Land Hessen gerade beschlossenen und von Bundestag und Bundesrat bis Freitag zur Gesetzgebung geplanten Hilfen sollen die Betroffenen spätestens am Montag, 30.03.2020  beantragen können. Es werde eine Frage von Tagen sein, wann Geld überwiesen werde. Letztendlich werde es daran liegen, wie viele Anträge eingehen, mit rund 200.000 rechnet die Landesregierung.

 

Welche Unternehmen können einen Zuschuss beantragen?

Zuschussberechtigt sind Unternehmen, die steuerpflichtige Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erwirtschaften, Angehörige freier Berufe, nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherte Künstler sowie am Markt tätige Sozialunternehmen in der Rechtsform einer gGmbH. In Hessen wird nur die Stellung eines Antrages notwendig sein, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten, die sich wie folgt darstellt:

Die Corona-Soforthilfe wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie beträgt bei

  • bis zu     5 Beschäftigten:  10.000 Euro für drei Monate
  • bis zu   10 Beschäftigten:  20.000 Euro für drei Monate
  • bis zu   50 Beschäftigten:  30.000 Euro für drei Monate

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen.

 

Was wird gefördert, die Voraussetzungen

Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden.Voraussetzung sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen sind
oder
  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro. Kann der Referenzmonat nicht herangezogen werden (bei Gründungen) gilt der Vergleich mit dem Vormonat.
 oder
  • der Umsatz durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurde
oder
  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass sich das Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte, so das Wirtschaftsministerium NRW.

Hinweis

Finanzminister Schäfer betonte: Spätestens wenn die Krise vorbei sei, werde man Missbrauch auf die Spur kommen. Eine Kumulierung mit anderen (bestehenden) de-minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensierung ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- und Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird der Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt (vgl. Eckpunktepapier). Die Höhe des Zuschusses bemisst sich am Liquiditätsengpass, der durch die Corona-Pandemie entstanden ist.

Die Online-Antragstellung wird in wenigen Tagen (geplant ist Montag, 30.03.2020) beim Regierungspräsidium Kassel möglich sein. Grundsätzlich gilt: Im Online-Antrag ist unter anderem die aufgrund der Corona-Virus-Pandemie entstandene existenzbedrohliche Lage bzw. der Liquiditätsengpass zu begründen und zu bestätigen. Insbesondere ist die Umsatzsteuer-ID bei der Antragstellung anzugeben.

 

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

Die Aufzählung bezieht sich auf Informationen, die wir vom Wirtschaftsministerium NRW erfahren haben, in anderen Bundesländern mölglicherweise abweichend

  • Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
  • Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
  • Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
  • Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
  • Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt.

Wir haben neben unserer Hotline (06172 / 1710482) eine aktuelle Rückrufmöglichkeit geschaffen (Rückruf rechte Seite). Sprechen Sie uns an, wenn Sie für Ihr Unternehmen Hilfe benötigen, z.B. um den Zuschussantrag richtig auszufüllen.

Kontakt aufnehmen

 

Höhere Corona-Soforthilfe für kleine

Unternehmen und Selbständige

 

Bund und Land Hessen erhöhen gemeinsam Corona-Soforthilfe

Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise treffen die sehr großen Unternehmen: Vorübergehende Werksschließungen bei Autokonzernen, Flugausfälle für Fluggesellschaften oder die Einbrüche an den Börsen. Noch härter trifft es jedoch aktuell die kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie viele Selbstständige! Eventuell sind Sie sogar selbst Unternehmer bzw. Unternehmerin oder gehen gerne in das Restaurant um die Ecke, das nun schließen musste. Für die Betroffenen ist über Nacht der Umsatz weggebrochen und es ist unklar, wann das Geschäft wieder anlaufen kann. Es stehen jetzt Existenzen und viele tausend Arbeitsplätze auf dem Spiel.

Damit der Schaden gemindert werden kann, hat die Landesregierung heute ein Soforthilfe-Programm vorgestellt. Bund und Land legen zusammen, um schnell und unbürokratisch mit diesen Finanzspritzen zu helfen:

  • Freiberufler & Unternehmen bis 5 Mitarbeitern: Bund + Land = 10.000 € Soforthilfe
  • Unternehmen bis zu 10 Mitarbeiter: Bund + Land = 20.000 € Soforthilfe
  • Selbstständige & Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern: Land = 30.000 € Soforthilfe

Die Online-Antragstellung wird in wenigen Tagen beim Regierungspräsidium Kassel möglich sein. Wir geben einen Hinweis, sobald es losgeht.

Quelle: telegram-Mitteilung der Hessischen Staatskanzlei, Regierung Hessen, 25.03.2020, 16:11 Uhr

 

Wir haben neben unserer Hotline (06172 / 1710482) eine aktuelle Rückrufmöglichkeit geschaffen (Rückruf rechte Seite). Sprechen Sie uns an, wenn Sie für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf erkennen.

Kontakt aufnehmen

 

Eckpunkte Papier zur Corona-Soforthilfe im Bundestag

 

Aktuelle Informationen

Der deutsche Bundestag berät in seiner Sitzung ab 14 Uhr das Eckpunkte Papier zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige. Den Wortlaut des Eckpunkte Papiers lesen Sie hier: Drucksache 19/18105

 

Bundesjusitzministerium

"Bis zum 30.09.2020 setzen wir die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen aus. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern.“  so Christine Lambrecht zur Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen.

Quelle: Bundesjustizministerium https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html"

Hessen stellt 8,5 Milliarden Euro bereit

 

Die hessische Wirtschaft erhält steuerliche Soforthilfen von bis zu 1,5 Milliarden Euro, Bürgschaftsvolumen soll auf 5 Milliarden Euro erhöht werden. Ein Nachtragshaushalt bringt weitere 2 Milliarde Euro.

„Hessen stellt zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise kurzfristig 8,5 Milliarden Euro bereit. Die Landesregierung hat am Dienstag, 24.03.2020 im Landtag die Zustimmung zu einem Nachtragshaushalt erhalten. 2 Milliarden Euro soll für die Bewältigung der gesundheitlichen, sozialen und ökonomischen Folgen der Corona-Pandemie eingesetzt werden“, sagte zuvor Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer in Wiesbaden. 

Der Bund hat Anfang der Woche ein nationales Programm vorgelegt, mit dem die bisherigen Kreditprogramme ergänzt werden. Die Hilfe soll in Ergänzung zu Fördermaßnahmen der KfW insbesondere mittleren, kleinen und Kleinstunternehmen kurzfristig gewährt werden.

Der Schutzschirm für Hessen umfasst Hilfen von insgesamt mindestens 8,5 Milliarden Euro. Unter anderem sollen kleine und mittelständische Unternehmen durch nicht-rückzahlbare Einmalzahlungen unterstützt werden. Die Höhe richtet sich dabei nach der Zahl ihrer Mitarbeiter.

  • 10.000 Euro bei bis zu 5 Mitarbeitern
  • 20.000 Euro bei bis zu 10 Mitarbeitern
  • 30.000 Euro bei bis zu 49 Mitarbeitern

Bei größeren Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten könnten über die Hausbank Kredite etwa der KfW aus dem Bundesprogramm in Anspruch genommen werden.

 

Unsere Hilfestellung

Wir haben neben unserer Hotline (06172 / 1710482) eine aktuelle Rückrufmöglichkeit geschaffen (Rückruf rechte Seite). Sprechen Sie uns an, wenn Sie für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf erkennen. In unserem Blog informieren wir sobald wir etwas Neues erfahren.

Kontakt aufnehmen

Zuschüsse und Darlehen für kleine Unternehmen, Freiberufler und (Solo-) Selbständige

 

Die Corona-Krise schlägt in Deutschland bei Kleinunternehmern, Freiberuflern und (Solo-)Selbständigen erbarmungslos zu:
  • Sie sind Kleinunternehmer oder (Solo-)Selbständiger?
  • Sie unterliegen den Einschränkungen im Rahmen der Ausübung Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit?
  • Sie profitieren nicht von den bereits beschlossenen (großen) Kreditprogrammen der KfW und anderer Institute?
  • Ihnen sind die Kunden weggebrochen, Aufträge storniert oder reduziert worden?
  • Ihre Einnahmensituation hat sich dramatisch verschlechtert bzw. Sie haben keine Einnahmen?
  • Ihre (laufenden) Ausgaben wie Mieten, Lizenzen, Raten etc.  laufen unvermindert weiter und Rechnungen können nicht bezahlt werden?

 

Die Verabschiedung des Pakets im Bundestag ist für Mittwoch, 25.03.2020, die Zustimmung im Bundesrat wird für Freitag, 27.03.2020 erwartet. Die Mittel werden über bestimmte Einrichtungen/Institutionen oder Behörden der Bundesländer direkt an die Selbständigen ausgezahlt, welche, das soll bis zum 01. April 2020 bekannt gemacht werden, so Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier.

 

Freiberufler, Selbstständige und Kleinunternehmer bekommen bis zu 15.000 Euro ausbezahlt. Im Moment erreichen uns zahlreiche Fragen zu den beschlossenen Hilfen, bei deren Antragstellung wir soweit wie möglich unterstützen. Die Auszahlung der Hilfsgelder kann in jedem Bundesland durch eine andere Institution erfolgen.

 

Noch ein Hinweis: Um den Auszahlungsvorgang zu beschleunigen, gehen einige Kreditinstitute in Vorleistung, so z.B. die Stadtsparkasse Düsseldorf. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Hausbank und kommen Sie auf uns zu, um die benötigten Informationen/Unterlagen zu erstellen.

 

Unsere Hilfestellung

Wir haben neben unserer Hotline (06172 / 1710482) eine aktuelle Rückrufmöglichkeit geschaffen (Rückruf rechte Seite). Sprechen Sie uns an, wenn Sie für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf erkennen. In unserem Blog informieren wir sobald wir etwas Neues erfahren.

Kontakt aufnehmen

Das Hilfspaket für (Solo-) Selbständige u. Kleinunternehmer

 

Für (Solo-) Selbständige, Kleinunternehmer oder Freiberufler hat das Bundeskabinett am Montag beschlossen, dass

  • ganz kleine Firmen und Selbstständige,
  • Musiker,
  • Fotografen,
  • Heilpraktiker oder Pfleger,
für drei Monate 9.000 bis 15.000 Euro erhalten sollen. Das soll unbürokratisch funktionieren, sie müssen nur versichern, dass sie durch Corona einen Liquiditätsengpass haben. Der Großteil der Geldgelder soll als Darlehen vergeben werden - doch auch direkte Zuschüsse warten. Einzelne Berufsgruppen wie Künstler oder Schauspieler könnten davon ausgenommen sein, denn sie sind kurz befristet Beschäftigte.

Im Moment erreichen uns zahlreiche Fragen zu den beschlossenen Hilfen, bei deren Antragstellung wir soweit wie möglich unterstützen. Bitte beachten Sie grundsätzlich:

  • Viele Liquiditätshilfen sind Zuschüsse, manchmal jedoch auch Darlehen
  • Ermitteln Sie Ihren Kapitalbedarf als Betrag in EUR und gehen Sie davon aus, dass es je nach Branche viele Monate dauern wird, bis Ihr Unternehmen wieder in die Lage versetzt wird, positive Monatsabschlüsse vorzulegen.
  • Auch bei beschleunigter Bearbeitung rechnen wir damit, dass eine Auszahlung innerhalb von wenigen Tagen nach Antragstellung unsicher ist.
  • Es gilt das Subsidaritätsprinzip: Erst Bundeshilfen, dann Landeshilfen (Hessen), dann kommunale Hilfen
  • Nach dem vorliegenden Vorabentwurf des Eckpunktepapiers des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 23. März 2020 ist Überkompensation zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens – oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

Kontakt aufnehmen

Hilfen für (Unternehmer-) Familien und Geringverdienende

 

Über die finanziellen Hilfen für Unternehmen hinaus sind in dem Hilfspaket weitere Maßnahmen enthalten
  • Mieter sollen vor Kündigung geschützt werden, wenn diese wegen der Corona-Krise ihre Miete nicht zahlen können.
  • Bei Anträgen auf Hartz IV sollen die Vermögensprüfung und die Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete für ein halbes Jahr ausgesetzt werden.
  • Familien mit Einkommenseinbrüchen sollen leichter Kinderzuschlag bekommen. Berechnungsgrundlage für den sogenannten Notfall-KiZ sollen nicht die durschschnittlichen Einnahmen der letzten 6 Monate sein sondern nur das dem Antrag vorangegangene Monat. Der Online-Antragsassistent unterstützt bei der Antragstellung und spart den Gang zur Behörde.

 

Unser Hilfsangebot

Wir haben neben unserer Hotline (06172 / 1710482) eine aktuelle Rückrufmöglichkeit geschaffen (Rückruf rechte Seite). Sprechen Sie uns an, wenn Sie für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf erkennen. In unserem Blog informieren wir sobald wir etwas Neues erfahren.

Kontakt aufnehmen

Wichtig für Sie als Unternehmen

Was Sie jetzt tun müssen

Bedingt durch die von der Bundesregierung verhängten verschärften Einschränkungen im Rahmen der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten erreichen uns derzeit zahlreiche Fragen zur Antragstellung von Finanzhilfen, insbes. von der KfW. Hierzu grundsätzlich:

  • Die meisten Finanzierungshilfen sind Kredite, keine Zuschüsse
  • Da die KfW keine Filialen betreibt, müssen Sie Ihre Anträge bei Ihrer Hausbank stellen
    (Mein persönlicher Rat: Sprechen Sie neben Ihrer Hausbank noch ein anderes Kreditinstitut an)
  • Die Haftungsfreistellung wurde erhöht, d.h. Ihre Hausbank darf bis zu dieser Grenze keine Sicherheiten von Ihnen verlangen
  • Ermitteln Sie Ihren Kapitalbedarf als Betrag in EUR und gehen Sie davon aus, dass es je nach Branche viele Monate dauern wird, bis Ihr Unternehmen wieder in die Lage versetzt wird, positive Monatsabschlüsse vorzulegen.
  • Auch bei beschleunigter Bearbeitung rechnen wir damit, dass eine Auszahlung innerhalb von 3 Wochen nach Antragstellung unrealistisch ist.
  • Es gilt das Subsidaritätsprinzip: Erst Bundeshilfen, dann Landeshilfen (WI-Bank)
  • Es sind grundsätzlich die banküblichen Unterlagen für eine Kreditbeantragung zu erstellen und vorzulegen

Wir haben neben unserer Hotline (06172 / 1710482) eine aktuelle Rückrufmöglichkeit geschaffen (Rückruf rechte Seite). Sprechen Sie uns an, wenn Sie für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf erkennen. Wir informieren sobald wir etwas Neues erfahren.

Kontakt aufnehmen

Übersicht der wichtigsten Links zur Corona-Krise

 Aktuelle Informationen

Bundesregierung:  https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/coronavirus-1725960"

Hessische Landesregierung: https://www.hessen.de/"

Bundeswirtschaftsministerium, (zentrale Maßnahmen):  https://www.bmwi.de/"

Informationen (und Checkliste) der IHK Frankfurt Rhein-Main https://www.frankfurt-main.ihk.de/presse/alle-wichtigen-informationen-zum-corona-virus/

IHK Checkliste

Bundesjusitzministerium

"Bis zum 30.09.2020 setzen wir die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen aus. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern.“  so Christine Lambrecht zur Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen.

Quelle: Bundesjustizministerium https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html"

Liquidität: WIBank (konkrete Angebote & Hotline): https://www.wibank.de/wibank/corona


Gastronomie: Aktuellste Infos & Tipps auf DEHOGA Bund  https://www.dehoga-bundesverband.de/"  & DEHOGA Hessen https://www.dehoga-hessen.de/"

Einzelhandel: Top-Infos: Fragen & Antworten vom Handelsverband Hessen: https://www.handel.digital/"

Aktuelles zu Schließungen im Einzelhandel:  https://www.handel.digital/corona-virus-umgang-im-handel"

Kreativwirtschaft:  Wichtige Infos s.o. sowie Land Hessen Kultur https://www.kreativwirtschaft-hessen.de/"
Die Künstlersozialkasse informiert aktuell: https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html"

KfW-Information: Finanz-Hilfen für Unternehmen

Vereinfachte Risikoprüfung (Prog.-Nr.: 037/047, 073/074/075/076, 290)

Bedingt durch die von der Bundesregierung verhängten verschärften Einschränkungen im Rahmen der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten erreichen uns derzeit zahlreiche Anrufe und E-Mails. Es geht neben den Fragen zum Kurzarbeitergeld  zum anderen um Erleichterungen bzw. Ausweitung von Bürgschafts- und Kreditfazilitäten z.B. im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses, dazu folgendes (unverbindliche Info, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität):

Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln (Haftungsfreistellungen) deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis zu 90 %. Diese sollen auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden können, die krisenbedingt vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten (krisenadäquate Erhöhung der Risikotoleranz) geraten sind.

 

Das KfW Sonderprogramm 2020 ab dem 23.03.2020 Im Überblick:

KfW-Unternehmerkredit 037/047
ERP-Gründerkredit – Universell 073/074/075/076

Sondermaßnahme "Corona-Hilfe für Unternehmen" ab 23.03.2020: Vereinfachte Risikoprüfung;

KfW-Unternehmerkredit 037/047

ERP-Gründerkredit – Universell 073/074/075/076
Sondermaßnahme "Corona-Hilfe für Unternehmen" ab 23.03.2020

KfW-Kredit für Wachstum 290
Sondermaßnahme "Corona-Hilfe für Unternehmen" ab 23.03.2020

Sonderprogramm 2020
Programmerweiterungen und erhöhte Risikotoleranz

Zinssatz für kleine und mittlere Unternehmen mit 90 % Haftungsfreistellung (047, 076) max. 1,46% p.a.

Die Programme stehen ab dem 23.03.2020 auch Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß EU-Definition waren, einen Kredit beantragen können.

  • Der Kredithöchstbetrag je Unternehmensgruppe beträgt 1 Mrd. Euro.
  • Er ist begrenzt auf  25 % des Jahresumsatzes 2019 des antragstellenden Unternehmens oder
  • den aktuellen Liquiditätsbedarf des antragstellenden Unternehmens für die nächsten 18 Monate bei KMU bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen (Höhe ist gegenüber der Hausbank vom Unternehmen zu bestätigen) oder
  •  das doppelte der Lohnkosten des Unternehmens im Jahre 2019.
  • Darüber hinaus ist der Kredithöchstbetrag bei Kreditbeträgen über 25 Mio. Euro auf 50% der Gesamtverschuldung begrenzt.
  • Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Betriebsmittelfinanzierungen: Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr und als endfällige Variante mit 2 Jahren Laufzeit

Investitionsfinanzierungen: Laufzeit bis zu 5 Jahren mit einem tilgungsfreien Anlaufjahr angeboten.

Weitere Informationen zu den o.g. Produkten lesen Sie unter folgendem Link: KfW-Information für Multiplikatoren vom 19.03.2020

Infos zu den Förderkrediten

 

Abschliessend: Gemeinsame Presseerklärung von DK und KfW

Kurzarbeit, Entschädigung für Verdienstausfall

Kurzarbeit: Zuständig für Arbeitnehmer (ausg. geringfügig Beschäftigte): Bundesagentur für Arbeit (BA)
Pressemitteilung Kurzarbeit Bundesagentur für Arbeit vom 18. März 2020

Arbeitgeberservice der BA

(kostenfrei) in der Zeit von 8 bis 18 Uhr:
0800 4 5555 20 - Arbeitgeber
0800 4 5555 00 – Arbeitnehmer
oder 06172 4869-116 (gebührenpflichtig) in der Zeit von 8 bis 16 Uhr

Überblick: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Anzeige des Arbeitsausfalls Antrag Kurzarbeitergeld

 

Entschädigung bei Tätigkeitsverbot: Erkrankung und Freistellung, Lohnfortzahlung, Krankengeld

Land Hessen https://service.hessen.de/html/Infektionsschutz-Entschaedigung-bei-Taetigkeitsverbot-7007.htm"

Die 'Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz' betrifft Beschäftigte und Selbständige selbst. Zuständig sind die jeweiligen Gesundheitsämter für Antrag und Merkblatt im PDF-Format. (Bsp. Gesundheitsamt des Hochtaunuskreises per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!)

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Gewerbesteuerliche Maßnahmen

zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (19. März 2020)

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes: Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen.

Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG). Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Gewerbesteuer/2020-03-19-gewerbesteuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus-anlage.pdf

Thomas Lattenmayer portrait 2

 

Firmenkontakt jetzt merken mit Barcode-App!

Business Card

 

Beratungskompetenz

für unsere Kunden!

green checkChancen nutzen,

green checkIdeen umsetzen,

green checkVorteile sichern

und

Erfolg haben!

 

Hier anfragen

Was Sie jetzt über die neue Beratungsförderung wissen sollten:

Beratung nutzen ist klug und wird finanziell gefördert. Z.B. in 2017 haben über 4.000 junge Unternehmen und mehr als 12.000 Bestandsunternehmen Zuschüsse erhalten. Mit bis zu 50% Zuschuß (2.000 EUR)  ideal für kleine und mittlere Unternehmen, Start-up's, Gründer:

Die Bundes-Förderprogramme der BAFA. Sehen Sie hier die Übersicht!

Ihr Vorteil: Informieren Sie sich über die Förderungsmöglichkeiten für Ihr Unternehmen. Sprechen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Nachricht per E-Mail.

weiterlesen

Ansprechpartnerin kfw Gründercoaching

Rechentool zur Kranken- und Pflegeversicherung

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig versicherte Selbstständige sind deutlich höher sind als für Angestellte mit vergleichbaren Einnahmen. Aber wie hoch genau ist der Unterschied? Wie kommt er zustande? Und wie viel höher wäre die Rente, wenn zu viel bezahlte Beiträge statt dessen in die Altersvorsorge fließen würden? Antwort auf diese Fragen gibt das KV Rechentool des VGSD e.V. 

 

Ob persönlich oder telefonisch: Hier können Sie direkt einen Gesprächstermin für Ihr Anliegen reservieren


Gesprächstermin
hier online buchen

Fachbuch

Wir rufen Sie gerne zurück, wann es bei Ihnen passt

Vielen Dank und viele Grüße Ihr Team von BUSINESS CONSULTING PARTNER

Wir rufen Sie gerne zurück, wann es bei Ihnen passt

Vielen Dank für Ihre Nachricht, wir freuen uns und kommen zu Ihrem gewünschten Zeitpunkt auf Sie zu. Viele Grüße aus Frankfurt

Business Consulting Partner
Unternehmensberatung

Dipl. Kfm. Thomas Lattenmayer

Büro Frankfurt:
Eschenheimer Anlage 26
60318 Frankfurt
Tel. +49 69 3486 7425

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.