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Neustarthilfe

Hoffnung für Solo-Selbständige - Die Neustarthilfe startet!

Hoffnungsvolles Ergebnis des Wirtschaftsgipfels mit ca. 40 Vertretern der Wirtschaftsverbände: Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Neustarthilfe entwickeln wir unser Corona-Hilfspaket weiter. Soloselbständige sind von den bestehenden Einschränkungen häufig besonders schwer betroffen. Für sie gibt es jetzt die Neustarthilfe, sie können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten."

Hierzu Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Besonders schwierig ist die Situation für viele Soloselbstständige." und Kulturstaatsministerin Monika Grütters ergänzt: „Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III."

 

Höhe und Berechnung der Neustarthilfe:

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes
(Achtung, bezogen auf das Jahr 2019!), maximal aber 7.500 Euro.
Zur Berechnung des sechsmonatigen Referenzumsatzes wird grundsätzlich das gesamte Jahr 2019 zugrunde gelegt. Der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 ist der Referenzmonatsumsatz. Der sechsmonatige Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 6
Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz

Zum Rechner

Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz des Jahres 2019 um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Übrigens: Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

 

Wer kann Neustarthilfe beantragen?

Alle selbständig erwerbstätigen Soloselbständigen im Haupterwerb, ohne Angestellte, die bei einem Finanzamt erfasst sind und die keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend machen. Für Soloselbständige, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten abweichende Berechnungsmöglichkeiten. Soloselbständige, die ab dem 1. Mai 2020 ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, sind nicht antragsberechtigt.

Antragstellung

Zum Glück muss man diesmal nicht erst umständlich einen Termin bei einem Steuerberater machen, um die Neustarthilfe zu berechnen und zu beantragen, ein enormer Vorteil! Die Antragstellung erfolgt online, Soloselbständige können mit dem Direktantrag die Neustarthilfe (bis 7.500 Euro) beantragen. Für die Anmeldung zum Direktantrag benötigen Sie ein ELSTER-Zertifikat.

Hier geht's direkt zum Antrag:
Neustarthilfe beantragen

 

Auszahlung

Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben.

Wenn Sie Fragen zur aktuellen Neustarthilfe haben oder zum Antragsverfahren, freuen wir uns über Ihre Kontaktaufnahme.

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